Satzung des Vereins „Katzenhilfe Deggendorf e.V.“


§1 Die Katzenhilfe Deggendorf mit Sitz in 94469 Deggendorf, Zieglerstr. 25. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, das Wohlergehen der Tiere zu fördern, Tieren
in Not zu helfen, Tierquälerei oder Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch zu verhindern und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Katzen, den Unterhalt von Pflegestellen, den Unterhalt von Futterstellen für verwilderte Katzen und deren Kastration, um die Population einzudämmen. Übernahme von Futterkosten und Kosten der tierärztlichen Behandlung bei sozialen Notfällen, Einleitung von Maßnahmen zur tierärztlichen Versorgung von Fundkatzen. Der Erwerb eines Vereinshauses ist anzustreben. Die Eintragung in das Vereinsregister kann beantragt werden.

§2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Tierschutzverein Deggendorf“, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Gemäß §13 kann, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, für Vorstandsmitglieder eine angemessene
Aufwandsentschädigung gezahlt werden, maximal 400.Euro pro Monat.

§7 Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer angestellt werden. Dies erfordert die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Vergütung muss angemessen sein.

§8 Mitarbeiter können angestellt werden. Die Anzahl und Bezahlung muss dem Arbeitsanfall und der Tätigkeit angemessen sein.

§9 Mitgliedschaft: Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen. Nicht stimmberechtigte Fördermitglieder, sowie nicht stimmberechtigte jugendliche Mitglieder (ab zwölf Jahren) sind zulässig. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten, die Gründe der Entscheidung müssen nicht mitgeteilt werden. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins zu dienen. Sie sind zur Zablung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet durch freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen bis zum Jahresende, durch Ausschluss oder Tod.
Fördermitglieder und jugendliche Mitglieder können fristlos kündigen oder gekündigt werden. Es erfolgt keine Beitragsrückvergütung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Betrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, wenn es den Vereinszweck,
den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit. Ein Vereins-Ausschluss-Verfahren ist einzuleiten. Ein vereinfachtes Verfahren durch Streichung aus der Mitgliederliste ist möglich.
Beitragsfreie Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ein Ehrenmitglied muss ordentliches Mitglied sein.

§10 Beiträge: Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Bgitragspflicht befreit. Fördermitglieder und jugendliche Mitglieder können ihren Beitrag selbst bestimmen, wobei der Vorstand einen Mindestbetrag festlegen kann. Für Beitragsermäßigungen ın Einzelfällen (soziale Notlage) ist der Vorstand zuständig.

§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder: Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

§12 Vereinsorgane: Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§13 Vorstand: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, für die Dauer von sieben Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert. Scheidet ein Vereinsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. Für Vereinsmitglieder kann ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Der Aufwand ist nachzuweisen. Pauschalen für den/die 1. Vorsitzende(n) sind zulässig. Zustimmung ist auch für eine anderweitige, angemessen Bezahlte Tätigkeit im Verein erforderlich.

§14 Aufgabenbereich des Vorstandes: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Erstellung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses, Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Einberufung und Leitung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern, die Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern des Vereins. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur befugt, wenn der Vorsitzende an der Ausübung seiner Aufgaben verhindert ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§15 Beschlussfassung des Vorstandes: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die | Einladung durch den Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch einen der | stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die | Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den zweidrittel Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Die Unterzeichnung der im Protokoll niedergelegten Beschlüsse kann aus organisatorischen Gründen auf verschiedenen Ausfertigungen des Protokolls stattfinden. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einenstellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen anstelle des Schriftführers vom Schatzmeister zu unterfertigen. Über die Reihenfolge der Vertretung des Vorsitzenden kann durch Vorstandsbeschluss entschieden werden.

§16 Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse (maßgebende Tageszeitung) zu veröffentlichen. Auswärtige Mitglieder, bei denen der Bezug der Zeitung nicht vorausgesetzt werden kann, sind schriftlich einzuladen. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des
Rechnungsabschlusses. Entlastung des Vorstandes. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes. Beschlussfassung über außergewöhnliche Belastungen und Investitionen. Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Festsetzung der Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins. Beratung und Beschussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Anträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es sind nur ordentliche Mitglieder (keine Fördermitglieder und Jugendliche) stimmberechtigt und teilnahmeberechtigt. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung zur Versammlung nicht erschienener Mitglieder schriftlich erfolgen muss. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat und die Wahl annimmt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Versammlungsleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und vertraulich durchzuführen. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Abstimmungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen sind. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

§17 Anträge an die Mitgliederversammlung: Anträge aus den Reihen der ordentlichen Mitgliedersind mindestens acht Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem

Vorstand schriftlich, mit kurzer Begründung, einzureichen.

§18 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane: Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und von diesem zu genehmigen.

§19 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber: Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§20 Kassenprüfung: Die Kassenprüfung und die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Kalenderjahres (Geschäftsjahr) von zwei von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern vorzunehmen. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht durch die Rechnungsprüfer erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchund Kassenprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.

§21 Jugendgruppe: Leiter von Jugendgruppen müssen durch den Vorstand bestellt oder abbestellt werden. Sie sollen die erforderlichen fachlichen und persönlichen Eigenschaften zur Leitung einer Jugendgruppe besitzen. Sie üben ihre Tätigkeit nach vom Vorstand erteilten Richtlinien aus.

§22 Tierheimverwaltung/Gnadenhof: Hat der Verein ein Tierheim/einen Gnadenhof errichtet oder betreibt er solche, so obliegt die Verwaltung derselben dem Vorstand. Dieser kann sowohl einen Verwaltungsausschuss (bestehend aus drei ordentlichen Mitgliedern), als auch einen Tierheimleiter einsetzen, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss. Sowohl der Verwaltungsausschuss als auch der Tierheimleiter ist dern Vorstand für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Die Amtszeiten enden mit der Amtszeit des berufenden Vorstandes. Eine vorzeitige Ablösung ist durch Vorstandsbeschlussmöglich.

§23 Verbandsmitgliedschaften: Über Verbandsmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

§24 Auflösung des Vereins: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §16 festgelegten Stimmengleichheit beschlossen werden.
Das Vermögen fällt gemäß §5. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzenden zu Liquidatoren ernannt. Zu deren Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§25 Satzungsänderungen: Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung
über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Anderung, einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form, allen Mitgliedern mitgeteilt wird.

§26 Redaktionelle Änderungen: Der Vorstand wird ermächtigt, an der Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Anderungen vorzunehmen.

§27 Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

in Kraft.
Deggendorf, den 26.08.14